_ nur zwei Minuten zuvor (15:23 Uhr) via WhatsApp erhalten hat. Dass B._____ diese Auskunft von einer anderen Person als dem Beschuldigten erhalten haben soll, erachtet das Obergericht unter diesen Umständen als sehr unwahrscheinlich und begründet höchstens theoretische Zweifel, welche keinen Freispruch im Sinne des Grundsatzes in dubio pro reo rechtfertigen würden.