Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die polizeiliche Auswertung nur betreffend Abfragen des Beschuldigten über C._____ erfolgte, kann einerseits auf die diesbezüglich unveränderten Aussagen von B._____ abgestellt werden, indem er stets betonte, die fragliche Antwort nur vom Beschuldigten telefonisch erhalten zu haben (vgl. E. 4.3.2.3 hiervor). Andererseits ist auf die objektiven Beweismittel und damit auf die Tatsache abzustellen, dass der Beschuldigte am 18. September 2020, um 15:25 Uhr, eine Abfrage im Informationssystem Polaris betreffend C._____ startete, nachdem er die entsprechende Anfrage von B._____ nur zwei Minuten zuvor (15:23 Uhr) via WhatsApp erhalten hat.