zwischen dem Beschuldigten und B._____ vom 6. März 2017 belegen lassen sollte, dass der Beschuldigte – wie den vorinstanzlichen Erwägungen sinngemäss zu entnehmen ist – auch für die hier interessierende Anfrage vom 18. September 2020 keine Informationen an B._____ übermittelt haben soll (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3.3). 4.3.4. Soweit die Vorinstanz bei der Auswertung der Abfragen im Informationssystem Polaris von einseitigen Ermittlungshandlungen ausgeht, ist sodann auf Folgendes hinzuweisen: