__ entschlossener reagiert hat. Denn wären solche Anfragen beim Beschuldigten in der Vergangenheit erfolglos geblieben, hätte B._____ wohl nicht erneut versucht, Informationen beim Beschuldigten erhältlich zu machen. In diesem Zusammenhang gilt es denn auch auf die Aussage von B._____ an der Hafteröffnung vom 2. März 2021 hinzuweisen, als er geltend machte, dass die Information, ob jemand – wie hier C._____ – «ausgeschrieben» sei, man im Gegensatz zu Adressen oder Halterabklärungen nur von Personen erhalte, die man besser kenne (UA act. 3 101 Ziff. 36).