4.3.3.2. Der Beschuldigte bestreitet sodann, je eine Anfrage von B._____ beantwortet zu haben. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung betonte er mehrmals, dass er um den Umstand wisse, dass es sich bei den von B._____ angefragten Information um ein Amtsgeheimnis handeln würde, welches er nicht weitergeben dürfe und er das auch nie machen würde (GA act. 21 f.). An diesen Aussagen hielt er anlässlich der Befragung vor Obergericht fest (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 9). Es erscheint dann aber nicht nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte in Anbetracht seiner Ausführungen nicht bereits auf die erste Anfrage von B._____ entschlossener reagiert hat.