__ schon erhalten hat. Jedoch wird ersichtlich, dass es diesbezüglich in der Vergangenheit zumindest Kontakt zwischen den beiden gab. Insofern kann – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten – gerade nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte zum Kreis der Informanten von B._____ gehörte (Berufungsantwort S. 2 Ziff. 2).