__ erhalten zu haben. Auf die Frage, wie viele Anfragen er von B._____ schon erhalten habe, führte er an der Konfrontationseinvernahme vom 6. April 2022 noch aus, in der Vergangenheit mehrere solcher Anfragen erhalten zu haben (UA act. 4 155 Ziff. 58). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte er dann geltend, nur «sporadisch» mit B._____ Kontakt gehabt zu haben und soweit er sich erinnern könne, habe er – nebst der Anfrage im Zusammenhang C._____ – nur einmal eine Anfrage von B._____ erhalten (GA act. 22). Aus den Aussagen des Beschuldigten geht damit zwar nicht hervor, wie viele Anfragen er von B._____ schon erhalten hat.