Anfrage im Informationssystem Polaris betreffend C._____ gestartet wurde (UA act. 3 291/3), hat der Beschuldigte dann zugegeben, was ohnehin auf der Hand lag und nicht weiter bestritten werden konnte. In Anbetracht dieses Umstandes erweist sich seine im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und vor Obergericht gemachte Aussage, die Anfrage vordergründig aus reiner Neugier gestartet zu haben (GA act. 21 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8), zumindest als zweifelhaft, zumal er C._____ gemäss eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt gar nicht kannte. Weiter hat der Beschuldigte nie bestritten, eine schriftliche Anfrage von B._____ betreffend C._____ erhalten zu haben.