4.3.3. 4.3.3.1. Die Vorinstanz stufte die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft und nachvollziehbar ein. Für das Obergericht erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten hingegen als nicht widerspruchsfrei, und es sind diverse Unstimmigkeiten festzumachen. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 6. April 2022 hat der Beschuldigte zunächst noch bestritten, betreffend C._____ sensible Daten abgefragt zu haben (UA act. 4 153 Ziff. 38 f.). Erst nachdem sich aufgrund der polizeilichen Auswertung herausstellte, dass am 18. September 2020 eine -9-