Diese wurden B._____ indes erst gezeigt, nachdem er seine Aussagen machte (UA act. 4 040 Ziff. 18). Insbesondere gilt es festzuhalten, dass B._____ von Anfang an konstant und glaubhaft vorbrachte, dass sich seine entsprechende Anfrage nur an den Beschuldigten gerichtet habe und auch nur vom Beschuldigten beantwortet worden sei (UA act. 4 039 Ziff. 11, act. 4 040 Ziff. 19, act. 4 151 Ziff. 15 f.). Ebenso gab er – bevor ihm der fragliche Chatverlauf gezeigt wurde – zu Protokoll, dass er sich beim Beschuldigten «vermutlich mit WhatsApp» erkundigt habe (UA act. 4 039 Ziff. 12).