4.3.2.3. Auch wenn die Aussagen von B._____ nicht frei von Widersprüchen sind, hat die Vorinstanz seine Aussagen im Ergebnis zu Unrecht als gesamthaft inkonsistent und damit unglaubhaft gewertet. Gerade im Zusammenhang mit der eigentlichen Kernhandlung, d.h. mit seiner (unbestrittenen) Anfrage an den Beschuldigten vom 18. September 2020 betreffend C._____, erweisen sich seine Aussagen als in sich stimmig und decken sich im Übrigen auch mit den aktenkundigen Chatverläufen über WhatsApp. Diese wurden B._____ indes erst gezeigt, nachdem er seine Aussagen machte (UA act. 4 040 Ziff.