3 098 Ziff. 7 f.). Folglich hat B._____ während der Hafteröffnung am 2. März 2021 entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen auch nicht zu Protokoll gegeben, zum Zeitpunkt der Einvernahme (d.h. am 2. März 2021) keine Kenntnis über das Strafverfahren von C._____ gehabt zu haben (UA act. 3 098 Ziff. 6 f.). Vielmehr hat sich seine diesbezügliche Antwort auf den Zeitpunkt vor dem 18. September 2020 und damit vor seiner schriftlichen Anfrage an den Beschuldigten bezogen.