Alsdann hat die Kantonale Staatsanwaltschaft mit Berufung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Aussagen von B._____ betreffend seine Kontaktaufnahme zu C._____ Ende des Jahres 2020 bzw. zu Beginn des Jahres 2021 nicht im Widerspruch zu einer Anfrage vom 18. September 2020 stehen. Vielmehr erkundigte sich B._____ bei C._____ nach seinem Wohlbefinden im Wissen darum, dass er verhaftet wurde bzw. ein Strafverfahren gegen ihn lief. Er habe sich deshalb auch vorstellen können, weshalb bei C._____ «ein Problem da» sei, weil er – mutmasslich mit seiner Anfrage beim Beschuldigten vom 18. September 2020 – entsprechende Abklärungen getätigt habe (UA act. 3 098 Ziff.