115, act. 4 039 Ziff. 9). Doch kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass sowohl anhand seiner Aussagen als auch aufgrund der aktenkundigen Chatverläufe hervorgeht, dass er – aus welchen Gründen auch immer – jeweils eine Vielzahl an (ehemaligen) Polizisten der Kantonsbzw. der Regionalpolizei anfragte, für ihn Personen- und Fahrzeugabklärungen vorzunehmen (UA act. 3 102 Ziff. 40 ff., act. 3 104 Ziff. 60 ff., act. 3 105 ff., act. 3 114 ff.). Dass er hierbei nicht mehr über alle Einzelheiten im Zusammenhang mit seinen zahlreichen Anfragen Bescheid wusste, spricht – gerade auch angesichts des langen Zeitablaufs – nicht von vornherein gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.