Die Vorinstanz führte weiter aus, dass der Beschuldigte mit dem anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Screenshot von einem WhatsApp-Verlauf vom 6. März 2017 zwischen ihm und B._____ habe aufzeigen können, dass er auch schon früher Anfragen von B._____ erhalten, diese jedoch ebenfalls unbeantwortet gelassen habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3.3). 4.3.2. 4.3.2.1. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz erweist sich nicht in jeder Hinsicht als schlüssig und korrekt. Zunächst sind die Aussagen von B._____ entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ohne Weiteres als inkonsistent und vage zu werten.