Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft und nachvollziehbar zu qualifizieren. Der Beschuldigte habe angegeben, zwar eine Anfrage von B._____ erhalten und eine Abfrage im Informationssystem Polaris gestartet zu haben. Jedoch habe er B._____ nie geantwortet. Er habe früher auch schon Anfragen von B._____ erhalten, diese jedoch auch nie beantwortet. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass der Beschuldigte mit dem anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Screenshot von einem WhatsApp-Verlauf vom 6. März 2017 zwischen ihm und B._____ habe aufzeigen können, dass er auch schon früher Anfragen von B.___