einem Strafverfahren gegen C._____ gehabt zu haben. Zudem hätte B._____ als ehemaliger Polizist wissen müssen, dass mit der Verhaftung einer Person ein Strafverfahren einhergehen würde. Auch seien seine Aussagen betreffend die Frage, weshalb er sich beim Beschuldigten über die Verhaftung von C._____ erkundigt habe, als unstimmig zu werten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3.2).