So habe er behauptet, dass er am 18. September 2020, im Nachgang zu seiner schriftlichen Anfrage, telefonisch vom Beschuldigten über die Verhaftung von C._____ informiert worden sei. Es mute daher seltsam an, wenn er anlässlich der Hafteröffnung vom 2. März 2021 angegeben habe, dannzumal keine Kenntnis von -7-