4.3. 4.3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen von B._____ und des Beschuldigten gewürdigt. Sie gelangte dabei zunächst zur Auffassung, dass sich die Aussagen von B._____ als vage und inkonsistent erweisen und diese demnach keinen Schuldspruch zu begründen vermögen würden. B._____ habe sich zudem immer wieder auf sein getrübtes Erinnerungsvermögen aufgrund seines erlittenen Herzstillstandes berufen. So habe er behauptet, dass er am 18. September 2020, im Nachgang zu seiner schriftlichen Anfrage, telefonisch vom Beschuldigten über die Verhaftung von C._____ informiert worden sei.