Insbesondere konnte gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 16. Juni 2021 bei der Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons von B._____ aus technischen Gründen nicht erhältlich gemacht werden, ob für den hier interessierenden Zeitraum (d.h. für den 18. September 2020) Telefonanrufe zwischen dem Beschuldigten und B._____ stattgefunden haben, die eine entsprechende Übermittlung der angefragten Information belegen könnten. Auch eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation (RTI) konnte aufgrund des langen Zeitablaufs nicht mehr angeordnet werden (act. UA 6 031).