4.2. Vorweg gilt mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auf den einzelnen Datenträgern, welche bei B._____ im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 2. März 2021 beschlagnahmt bzw. sichergestellt wurden (Notebook Acer, Notebook Lenovo, Notebook HP, Harddisk-Case Toshiba sowie Mobiltelefon I-Phone 11; UA act. 3 140, act. 5 334), keine sachdienlichen Hinweise oder Indizien gefunden werden konnten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III/3.3.1). Insbesondere konnte gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 16. Juni 2021 bei der Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons von B.___