Umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschuldigte die von B._____ angefragte Information, dass C._____ verhaftet worden sei, telefonisch an B._____ übermittelt und sich damit der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht hat. 4. 4.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der -6-