3.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt sowie im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 18. September 2020 (15:23 Uhr) von B._____ über WhatsApp angefragt wurde, ob C._____ «inegnoh» worden sei (Untersuchungsakten [UA] act. 4 047). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dieser Anfrage, nämlich am 18. September 2020 um 15:25 Uhr, über seinen Account im Informationssystem Polaris eine Abfrage über C._____ startete (UA act. 5 291/3).