Der Beschuldigte bestreitet die Abfrage im Polaris nicht, macht jedoch geltend, dass er diese Information nicht an B._____ weitergegeben habe. Dessen Aussagen seien zudem vage, widersprüchlich und inkonsistent, mithin unglaubhaft, er selbst habe zudem in den Einvernahmen auf Erinnerungsschwierigkeiten seit seinem Herzstillstand hingewiesen (vorgängige Berufungsantwort; Plädoyer Berufungsverhandlung).