Die Kantonale Staatsanwaltschaft macht mit Berufung im Wesentlichen geltend, dass der Beschuldigte als Einziger die entsprechende Abfrage im Polaris getätigt habe. Sodann sei auf die glaubhaften Aussagen von B._____ abzustellen. Gestützt darauf sei erwiesen, dass der Beschuldigte ihm am 18. September 2020 telefonisch mitgeteilt habe, dass C._____ verhaftet worden sei, womit er sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar gemacht habe (Berufungsbegründung, Ziff. 1.2.2 ff.).