3. 3.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, als Polizeibeamter der Regionalpolizei V._____ von seinem ehemaligen Arbeitskollegen B._____ angestiftet worden zu sein, eine Information übermittelt zu haben, welche vom Amtsgeheimnis geschützt sei. Konkret habe der -5- Beschuldigte, nachdem er die Anfrage von B._____ am 18. September 2020 erhalten habe, die von ihm verlangte Abfrage, ob C._____ verhaftet worden sei, im polizeilichen Informationssystem Polaris gestartet und die dort erhaltene Auskunft telefonisch an B._____ weitergeleitet. Dadurch habe er sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar gemacht.