2. Der Beschuldigte bringt zu Recht vor, dass der als Anklageschrift überwiesene Strafbefehl lediglich den Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses umfasst (Gerichtsakten [GA] act. 1 ff.). Der in der Überweisungsverfügung genannte Tatbestand «unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem» (GA act. 4) scheint ein redaktionelles Versehen zu sein, zumindest umfasst die Anklage diesen Tatbestand nicht und ist auch nicht Thema des Verfahrens, weshalb mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil, E. I/2) kein diesbezüglicher Freispruch zu erfolgen hat.