3.2. Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 ordnete der Verfahrensleiter das mündliche Verfahren an und wies den Beweisantrag der Kantonalen Staatsanwaltschaft einstweilen ab. 3.3. Der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 14. März 2024 auf einen Nichteintretensantrag bzw. auf eine Anschlussberufung. -4- 3.4. Die Kantonale Staatsanwaltschaft erstattete am 25. März 2024 innert Frist die vorgängige Berufungsbegründung. 3.5. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 3. Juni 2024 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge.