3.2. Eine Nachzahlung der Parteikosten im Umfang von Fr. 771.65 (38 h 35min x Fr. 20.00) zuzüglich Mehrwertsteuer vom 7.7 % wird für den Fall, dass das Obergericht des Kantons Aargau rechtskräftig die Rückwirkung des seit 1. Januar 2024 geltenden Stundenansatzes gemäss Anwaltstarif für Aufwendungen vor dem 1. Januar 2024 vorsehen sollte, vorbehalten. 2.3. Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 meldete die Kantonale Staatsanwaltschaft Berufung gegen das ihr am 1. Februar 2024 im Dispositiv zugestellte Urteil an. Das begründete Urteil wurde ihr in der Folge am 15. Februar 2024 eröffnet.