2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts W._____ erkannte gleichentags Folgendes: 1. Der Beschuldigte A._____ wird von Schuld und Strafe freigesprochen. -3- 2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 3. 3.1. Dem Beschuldigten werden gerichtlich festgesetzte Parteikosten von Fr. 14'837.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen und die Gerichtskasse W._____ angewiesen, die Auszahlung nach Rechtskraft des gesamten Urteils vorzunehmen.