5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Stephan Hinz für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 428.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'874.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'350.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] - 27 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)