3. Der Beschuldigte wird gestützt auf die in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 2'200.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 550.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. - 26 -