2. Der Beschuldigte ist schuldig: - der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Inverkehrbringen eines Anhängers in nicht betriebssicherem Zustand gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV und - der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB