Aus denselben Gründen steht dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren auch keine Parteientschädigung zu (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung (gegenüber dem Verkehrsexperten) gemäss Art. 286 StGB freigesprochen.