8.2. Die erstinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als zutreffend und bedarf keiner Änderung. Der Freispruch hinsichtlich der Hinderung einer Amtshandlung gegenüber dem Verkehrsexperten vor Ankunft der Polizei betrifft einen Punkt, welcher keine Kostenaufteilung rechtfertigt. Sämtliche Untersuchungshandlungen waren aufgrund des engen und zeitlichen Zusammenhangs erforderlich und es entstanden diesbezüglich keine separaten Untersuchungskosten. Der Beschuldigte hat somit die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).