Vorliegend erscheint ein Aufwand von 8 Stunden für die zu entschädigende Berufungserklärung vom 11. Dezember 2024 (4 Seiten) sowie Berufungsbegründung vom 14. Januar 2025 (22 Seiten umfassend) als angemessen. Unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT anwendbaren Stundenansatzes von Fr. 240.00, der pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine auf Fr. 2'140.00 gerundete Parteientschädigung, wobei der Beschuldigte diese zu 4/5, d.h. in der Höhe von Fr. 1'712.00, zu tragen hat und im Übrigen (Fr. 428.00) auf die Staatskasse zu nehmen ist.