(Art. 429 Abs. 3 StPO). Der Verteidiger hat zwar darauf hingewiesen, dass er auf Verlangen eine Kostennote beibringen könne (vgl. Berufungsbegründung N. 68 S. 21). Dennoch hat er – trotz Mitteilung mit Verfügung vom 4. Februar 2025, dass der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen ist (und damit das Verfahren als spruchreif erachtet wird) – bis zum heutigen Zeitpunkt keine Kostennote eingereicht. Entsprechend hat das Obergericht den anwaltlichen Aufwand nach seinem pflichtgemässen Ermessen zu schätzen.