7.2. Der Kostenentscheid präjudiziert grundsätzlich die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens hat der freigewählte Verteidiger des Beschuldigten Anspruch auf eine Entschädigung von 1/5 seiner Aufwendungen, die ihm in angemessener Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren entstanden sind - 24 -