Der Beschuldigte obsiegt teilweise im Schuldpunkt, da er vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung gegenüber dem Verkehrsexperten vor Ankunft der Polizei freigesprochen wird. Hinsichtlich der Strafzumessung erwirkt er keinen günstigeren Entscheid. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen (1/5) auf die Staatskasse zu nehmen.