6.7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Inverkehrbringen eines Anhängers in nicht betriebssicherem Zustand gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV sowie der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig zu sprechen und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 110.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 550.00 zu bestrafen. Der Beschuldigte ist hingegen vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung gegenüber dem Verkehrsexperten vor Ankunft der Polizei freizusprechen.