fertigt erscheint. Die vorinstanzlich ausgefällte Busse von Fr. 550.00, welche 20% der gesamten Strafe entspricht, wird, in Kombination mit der Geldstrafe, dem Verschulden des Beschuldigten gerecht und ist zu bestätigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 110.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3. S. 77) auf fünf Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.