Gemäss BGE 134 IV 1 E. 4.5.1 soll durch Erteilung eines spürbaren Denkzettels durch die Verurteilung zu einer Busse eine generalpräventive Wirkung erzielt werden. Der vom Beschuldigten erklärte Aufwand, sein Imageschaden wegen der Untersuchung und allfällige damit zusammenhängende finanzielle Einbussen muss er dem eigenen strafbaren Verhalten zuschreiben. Die persönlichen, selbst verschuldeten Einbussen vermögen die Strafe nicht zu ersetzen oder aufzuheben. Die Verbindungsbusse soll ihm hingegen einen spürbaren Denkzettel für die begangenen Taten sein, was im vorliegenden Fall gerecht- - 23 -