6.6.2. Die Vorinstanz hat aufgrund der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB zusätzlich eine Verbindungsbusse von Fr. 550.00 ausgesprochen, welche einem Viertel der ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen entspricht (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.7.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll mit der Verbindungsbusse die Schnittstellenproblematik entschärft werden zwischen der immer unbedingt auszusprechenden Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen. Gemäss BGE 134 IV 1 E. 4.5.1 soll durch Erteilung eines spürbaren Denkzettels durch die Verurteilung zu einer Busse eine generalpräventive Wirkung erzielt werden.