6.6. 6.6.1. Der Beschuldigte beantragt ferner die Aufhebung der verhängten Verbindungsbusse von Fr. 550.00, da er bereits erhebliche Belastungen erfahren habe. Der mit der Untersuchung verbundene Aufwand, die möglichen finanziellen Einbussen sowie der Imageschaden würden für ihn faktisch eine Strafe darstellen. Die Busse würde diese Belastungen unverhältnismässig erhöhen und verletze das Prinzip der Verhältnismässigkeit (vgl. Berufungsbegründung N. 66 S. 21).