Der Beschuldigte wurde im Jahre 2018 gestützt auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten bedingt und einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt (act. 1) Die Probezeit wurde bereits damals auf drei Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte hat die hier zu beurteilenden Taten weniger als ein Jahr nach Ablauf dieser dreijährigen Probezeit begangen (Eröffnung des Urteils der Vorstrafe am 11. Oktober 2018, act. 1). Es rechtfertigt sich deshalb, (erneut) eine leicht über das gesetzliche Minimum hinausgehende Probezeit von drei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) festzusetzen.