6.5. Dem Beschuldigten ist in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Vollzug für die ausgefällte Geldstrafe zu gewähren (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.7.2. S. 16). Mit Berufung wird eine Reduktion der Probezeit von drei auf zwei Jahre beantragt (vgl. Berufungsbegründung N. 64 f. S. 20 f.).