6.4. Die im vorinstanzlichen Urteil festgelegte Höhe des Tagessatzes auf Fr. 110.00 wurde, ausgehend von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'292.65 und einem Abzug von 20% bzw. Fr. 858.53 für Lebenshaltungskosten, auf Fr. 110.00 festgelegt (4'292.65 – 858.53 = 3'434.12 /30 Tage). Nachdem der Beschuldigte keine konkreten Einwendungen gegen die Höhe des Tagessatzes vorbringt (vgl. Berufungsbegründung N. 62 f. S. 20) und keine wesentlichen Veränderungen der von Vorinstanz ermittelten Zahlen ersichtlich sind, ist die Berechnung zu bestätigen. - 22 -