als zu tief einzustufen und wäre auf weit mehr als 15 Tagessätze zu erhöhen. Eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen erwiese sich als angemessen. - 21 - 6.3.3. Diese Einsatzstrafe wäre nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips für die weiteren Straftaten, d.h konkret für die zweifache Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB angemessen zu erhöhen. Insgesamt wäre von einer angemessenen Einzelstrafe pro Widerhandlung von je 10 Tagessätzen respektive, im Rahmen der Asperation, 2 x 5 Tage, d.h. 10 Tage, auf 40 Tagessätze zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) als in ihrer Summe angemessene Sanktion auszugehen.