Durch das Inverkehrbringen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs hat der Beschuldigte eine erhebliche Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen. Dem Beschuldigten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, sowohl die Reifen als auch die Bremsen korrekt zu überprüfen respektive überprüfen zu lassen. Der Beschuldigte hat fahrlässig gehandelt, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als vorsätzliches Handeln.