6.3. 6.3.1. Mit der Vorinstanz ist im vorliegenden Fall auf eine Geldstrafe zu erkennen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.3 S. 12; Art. 391 Abs. 2 StPO). 6.3.2. Auszugehen ist vom schwersten Delikt, d.h. der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit respektive der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer erhöhten abstrakten Gefahr.